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Ratgeber

Lineare Gebäude-AfA: 3 %, 2 % oder 2,5 %?

Bei der linearen Gebäude-AfA wird jedes Jahr grundsätzlich derselbe Prozentsatz des abschreibbaren Gebäudewerts angesetzt. Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, beträgt der gesetzliche Satz grundsätzlich 3 % pro Jahr; für Gebäude von 1925 bis 2022…

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Inhalt

Kurzantwort

Bei der linearen Gebäude-AfA wird jedes Jahr grundsätzlich derselbe Prozentsatz des abschreibbaren Gebäudewerts angesetzt. Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, beträgt der gesetzliche Satz grundsätzlich 3 % pro Jahr; für Gebäude von 1925 bis 2022 gelten 2 %, für vor 1925 fertiggestellte Gebäude 2,5 %.

Auf einen Blick

Fertigstellunglinearer Satz nach § 7 Abs. 4 EStG
nach 31.12.20223 % p. a.
nach 31.12.1924 bis 31.12.20222 % p. a.
vor 01.01.19252,5 % p. a.

Im AfA-Rechner berechnen

Was ist die lineare AfA?

„Linear“ bedeutet, dass der jährliche Abschreibungsbetrag bei unveränderter Bemessungsgrundlage konstant bleibt. Bei 400.000 € abschreibbarem Gebäudewert und 3 % beträgt die volle Jahres-AfA 12.000 €.

Die Berechnung ist einfach; die größere fachliche Herausforderung liegt häufig in der richtigen Bemessungsgrundlage.

Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

Abgeschrieben wird nur das Gebäude. Bei einem Kauf müssen deshalb insbesondere getrennt werden:

  • Grundstücksanteil,
  • Gebäudeanteil,
  • anteilige Erwerbsnebenkosten.

Das BMF stellt hierzu eine aktuelle Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit. Für eine realistische Einordnung braucht es einen Gebäudeanteil oder ein klar gekennzeichnetes Szenario – nicht den gesamten Kaufpreis.

Beispiel 1: Neubauwohnung, voller Jahreszeitraum

  • Gebäudeanteil inklusive zurechenbarer Nebenkosten: 420.000 €
  • Fertigstellung: 2026
  • Satz: 3 %

Volle Jahres-AfA: 12.600 €.

Beispiel 2: älteres Gebäude

  • Gebäudeanteil: 300.000 €
  • Fertigstellung: 1998
  • Satz: 2 %

Volle Jahres-AfA: 6.000 €.

Was passiert im ersten Jahr?

§ 7 EStG sieht eine zeitanteilige Kürzung für volle Monate vor, die dem Anschaffungs-/Herstellungsmonat vorausgehen. Ein Kauf mitten im Jahr führt deshalb nicht automatisch zu einer vollen Jahres-AfA.

Ein Rechner sollte den Zeitpunkt abfragen und die Jahreswerte transparent darstellen.

Kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden?

Ja, das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, statt des typisierten Satzes eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Das erfordert eine belastbare Begründung bzw. Nachweisführung und gehört nicht in die automatische Standardannahme eines Immobilienportals.

Als Orientierung gilt:

„Eine abweichende tatsächliche Nutzungsdauer kann im Einzelfall steuerlich relevant sein. Sie wird in dieser Standardrechnung nicht automatisch berücksichtigt.“

Lineare oder degressive AfA?

Bei begünstigten neuen Wohngebäuden kann die degressive AfA mit 5 % des Restwerts in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge erzeugen. Die lineare AfA bleibt jedoch relevant:

  • wenn die degressive Regelung nicht anwendbar ist,
  • bei älteren Bestandsgebäuden,
  • nach einem späteren Wechsel von degressiv zu linear,
  • als Vergleichsbasis jeder Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Lineare AfA plus § 7b

Die Sonder-AfA nach § 7b kann bei begünstigten neuen Mietwohnungen zusätzlich zur normalen linearen AfA stehen. Die Sonder-AfA besitzt jedoch eine eigene, gedeckelte Bemessungsgrundlage und strengere Voraussetzungen.

Typische Fehler

  • Grundstücksanteil einbeziehen.
  • pauschal 3 % für jedes Gebäude ansetzen.
  • Teiljahresregel ignorieren.
  • Sonder-AfA auf die vollständige Gebäude-AfA-Basis anwenden, obwohl § 7b eine eigene Obergrenze hat.
  • lineare AfA als „3 % Rendite“ bezeichnen – Abschreibung und Rendite sind unterschiedliche Größen.

Weiterführend

  • AfA-Grundlagen
  • Degressive AfA
  • Sonder-AfA § 7b
  • AfA-Rechner

Häufige Fragen

Gilt 3 % für jede 2023 gekaufte Wohnung?

Nein. Entscheidend ist unter anderem die gesetzliche Einordnung des Gebäudes und dessen Fertigstellung, nicht allein das Kaufjahr.

Kann ich bei einem Gebäude von 2010 3 % ansetzen?

Der typisierte gesetzliche Satz liegt für ein 2010 fertiggestelltes Gebäude grundsätzlich bei 2 %. Eine abweichende tatsächliche Nutzungsdauer ist ein eigener Prüfpunkt.

Wird die lineare AfA jedes Jahr neu vom Restwert berechnet?

Nein. Das unterscheidet sie von der degressiven AfA. Der lineare Betrag bleibt grundsätzlich konstant, solange sich die Bemessungsgrundlage bzw. steuerliche Situation nicht ändert.

Kann ich lineare und degressive AfA gleichzeitig anwenden?

Nicht als zwei parallele Grund-AfA-Methoden für denselben Gebäudewert. Ein späterer Wechsel von degressiv zu linear kann aber zulässig sein.

Primärquellen

§ 7 EStG – Absetzung für Abnutzung
BMF-Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung – Stand März 2026

Stand: 8. September 2026

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