KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen“: Bis zu 30.000 Euro Zuschuss je neuer Wohnung
Inhalt
30.000 Euro Zuschuss pro Wohnung klingen nach einem starken Investitionsanreiz. Ob sich der Umbau eines Büros, einer Praxis oder einer Handelsfläche tatsächlich rechnet, entscheidet sich jedoch meist an drei anderen Punkten: Baurecht, Gebäudestruktur und energetischer Sanierungsbedarf.
Seit dem 1. Juli 2026 unterstützt der Bund mit dem Programm KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen“ die Umwandlung beheizter Nichtwohnflächen in Wohnraum. Die Förderung ist ein direkter Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Sie ist aber kein pauschaler Bonus für jede leerstehende Gewerbeimmobilie. Nutzungsänderung, Brandschutz, Belichtung, Erschließung, energetische Anforderungen und eine formal korrekte Antragstellung entscheiden darüber, ob ein Vorhaben förderfähig und wirtschaftlich tragfähig ist.
Inhalt
| Kriterium | Regelung |
|---|---|
| Förderart | Direkter Investitionszuschuss, keine Rückzahlung |
| Fördersatz | 30 % der förderfähigen Umbaukosten |
| Maximal je Wohneinheit | 30.000 Euro |
| Maximal je Vorhaben | 300.000 Euro, abhängig von De-minimis-Spielraum |
| Kostenobergrenze | 100.000 Euro förderfähige Kosten je neuer Wohneinheit |
| Förderfähige Flächen | Beheizte, bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile |
| Mindestalter | Ursprünglicher Bauantrag/Bauanzeige mindestens 5 Jahre alt |
| Energetisches Ziel | Grundsätzlich EH 85 EE; bei Denkmalen EH Denkmal EE |
| Antragszeitpunkt | Vor Beginn der Umbauarbeiten bzw. vor unbedingtem Vertragsabschluss |
| Zweckbindung | Mindestens 10 Jahre Nutzung als Wohnraum |
| Nachweisfrist | Grundsätzlich spätestens 54 Monate nach KfW-Zusage |
| Programmstart | 1. Juli 2026 |
Inhalt
KfW 266 ist besonders interessant, wenn die Immobilie baulich bereits relativ nah an einer Wohnnutzung liegt. Der Zuschuss verbessert ein grundsätzlich tragfähiges Projekt, ersetzt aber keine belastbare Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung.
| Eignung | Typische Merkmale |
|---|---|
| Gute Ausgangslage | Beheizte Büro- oder Praxisflächen, geeignete Gebäudetiefe, ausreichende Belichtung, vorhandene Erschließung, genehmigungsfähige Wohnnutzung |
| Vertieft prüfen | Hohe Brandschutz- oder Schallschutzkosten, schwierige Rettungswege, aufwendige Grundrissänderungen, hoher energetischer Sanierungsbedarf |
| Meist ungeeignet | Unbeheizte Lagerhalle, fehlende Belichtung, nicht genehmigungsfähige Nutzung, reine Erweiterung bestehender Wohnungen, Anbau oder Aufstockung |
Inhalt
Gefördert wird der Umbau von beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Es muss nicht das gesamte Gebäude umgewandelt werden. Auch einzelne Etagen oder Teilflächen sind möglich; nach dem Umbau kann ein reines Wohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude entstehen.
- Büro- und Verwaltungsflächen
- Arztpraxen und andere Praxisräume
- beheizte Laden- und Handelsflächen
- andere beheizte Gewerbe- oder Nichtwohnflächen
- einzelne beheizte Gebäudeteile innerhalb gemischt genutzter Immobilien
Entscheidend ist die bisherige Nutzung – nicht nur der Leerstand. Eine Fläche ist nicht allein deshalb förderfähig, weil sie leer steht. Sie muss bisher eine beheizte Nichtwohnfläche gewesen sein und durch den Umbau tatsächlich zu mindestens einer neuen, abgeschlossenen Wohneinheit werden.
Inhalt
- Das Vorhaben liegt in Deutschland und im Geltungsbereich des GEG. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben in Deutschland. Die neuen Wohnungen müssen nach Abschluss unter den Anwendungsbereich des jeweils gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen.
- Das Gebäude ist mindestens fünf Jahre alt. Maßgeblich ist nicht das genaue Fertigstellungsdatum. Der ursprüngliche Bauantrag beziehungsweise die ursprüngliche Bauanzeige muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Es entsteht mindestens eine neue Wohneinheit. Die Einheit muss eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen (abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische, Bad/WC).
- Die Fläche war bereits beheizt. Eine unbeheizte Lagerhalle, ein unbeheizter Dachraum oder eine offene Gewerbefläche fällt nicht allein durch eine geplante Wohnnutzung unter KfW 266.
- Der energetische Mindeststandard wird erreicht. Grundsätzlich mindestens Effizienzhaus 85 EE; für Baudenkmale EH Denkmal EE. Für bestimmte vorhandene Wärmeversorgungen kann eine Ausnahme von der EE-Klasse gelten.
- Eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte wird eingebunden. Erforderlich ist eine Person aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes in der Kategorie „BEG 3 Wohngebäude“.
- Die Wohnungen bleiben mindestens zehn Jahre Wohnraum. Die Verpflichtung ist auch bei Vermietung und Eigentümerwechsel abzusichern.
Inhalt
Die KfW übernimmt 30 % der förderfähigen Umbaukosten, höchstens jedoch 30.000 Euro je neuer Wohneinheit. Je Wohnung werden maximal 100.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.
| Förderfähige Umbaukosten je Wohnung | Zuschuss von 30 % |
|---|---|
| 50.000 Euro | 15.000 Euro |
| 75.000 Euro | 22.500 Euro |
| 100.000 Euro | 30.000 Euro |
| 140.000 Euro | weiterhin maximal 30.000 Euro |
Bei mehreren Wohneinheiten ist der Zuschuss grundsätzlich auf 300.000 Euro je Vorhaben begrenzt. Für wirtschaftlich tätige Antragsteller – dazu zählt regelmäßig auch die Vermietung – wird der gesamte Zuschuss als De-minimis-Beihilfe angerechnet.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Vier neue Wohnungen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Förderfähige Umbaukosten: 4 × 90.000 Euro | 360.000 Euro |
| KfW-266-Zuschuss: 30 % | 108.000 Euro |
| Energetische Sanierung, nicht über KfW 266 förderfähig | 120.000 Euro |
| Gesamtkosten im Beispiel | 480.000 Euro |
| Verbleibender Finanzierungsbedarf vor weiteren Förderungen | 372.000 Euro |
Das Beispiel zeigt die Förderlogik, nicht die Wirtschaftlichkeit eines konkreten Projekts. Kaufpreis, Planung vor Antragstellung, Finanzierungskosten, Mietausfall, Genehmigungsrisiken und nicht förderfähige Nebenkosten können den Kapitalbedarf deutlich erhöhen.
Inhalt
Förderfähig sind vorhabenbezogene Kosten, die unmittelbar auf den Umbau zu Wohnungen entfallen und vom Antragsteller getragen werden. Die Arbeiten müssen durch Fachunternehmen ausgeführt und über ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden.
- Rückbau und Entsorgung bestehender Baukonstruktionen, Einbauten und technischer Anlagen
- notwendige Instandsetzung und Anpassung der Baukonstruktion an die Wohnnutzung
- Grundrissänderungen und Innenausbau, zum Beispiel Wände, Böden und Installationsschächte
- Herstellung oder Anpassung von Gebäude- und Wohnungszugängen, Treppenhäusern, Fluren und Verkehrsflächen
- Elektro-, Wasser- und Abwasserinstallationen sowie andere technische Anlagen, soweit sie nicht der energetischen Sanierung zuzurechnen sind
- Balkone, Terrassen, notwendige Außentreppen, Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten
- baurechtlich notwendige Parkplätze, Fahrradstellplätze, Ladeinfrastruktur und Zufahrten
- Fachplanung und Baubegleitung, soweit diese während der Umsetzung der förderfähigen Umbaumaßnahme anfallen
Besteht ein Vorsteuerabzugsrecht, werden grundsätzlich Nettokosten berücksichtigt. Ohne Vorsteuerabzugsrecht können Bruttokosten angesetzt werden.
Inhalt
- Kaufpreis des Gebäudes oder der umzubauenden Fläche
- Grundstücks- und Grundstückserwerbskosten
- Kosten der energetischen Sanierung zum Effizienzhaus
- Planungs- und Fachplanungskosten, die bereits vor Antragstellung entstanden sind
- Erweiterung bereits bestehender Wohnungen oder bereits zu Wohnzwecken genutzter Flächen
- Anbauten und Aufstockungen
- Kosten, die bereits in einem anderen Förderprogramm als förderfähig angesetzt wurden
Inhalt
Die Förderung des Umbaus ist an eine energetische Sanierung gekoppelt. Die Kosten dieser Sanierung gehören jedoch nicht zu den förderfähigen Kosten von KfW 266. Sie können grundsätzlich über andere Programme – etwa den KfW-Kredit 261 oder passende Heizungsförderungen – finanziert werden, sofern keine Kosten doppelt angesetzt werden.
Inhalt
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Investoren, die als Auftraggeber der geförderten Maßnahme Nichtwohnimmobilien zu Wohnraum umbauen möchten. Dazu gehören auch Selbstnutzer.
- Privatpersonen und Einzelunternehmen
- Freiberuflich Tätige
- Unternehmen und kommunale Unternehmen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Genossenschaften
- Kommunen, Zweckverbände und Gemeindeverbände
- soziale Organisationen, Vereine, Kammern und Verbände
Der Antragsteller muss nicht zwingend Eigentümer sein. In diesem Fall müssen Eigentümerinformation, zehnjährige Wohnnutzung, Aufbewahrungspflichten und Prüfrechte durch geeignete Vereinbarungen gesichert werden.
So läuft die Antragstellung ab
Von der Machbarkeit bis zur Auszahlung – die sieben zentralen Schritte für einen förderkonformen KfW-266-Antrag.
-
Baurechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit prüfen
Vor der Förderplanung sollte geklärt werden, ob die Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist. Zu prüfen sind insbesondere Bebauungsplan, Brandschutz, Schallschutz, Statik, Belichtung, Rettungswege, Stellplätze, Erschließung und realistische Umbaukosten.
-
Energieeffizienz-Experten einbinden
Die Expertin oder der Experte prüft das energetische Ziel, erstellt die erforderliche BzA für KfW 261 sowie das Beiblatt für KfW 266 und begleitet die spätere Nachweisführung.
-
Kosten und Leistungsbereiche trennen
Förderfähige Umbaukosten, energetische Sanierung und nicht förderfähige Kosten müssen in Planung, Angeboten und Rechnungen getrennt ausgewiesen werden. Der beantragte Zuschuss kann später nicht über den ursprünglich beantragten Umfang hinaus erhöht werden.
-
Antrag vollständig bei der KfW einreichen
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW. Das Online-Übermitteln der Daten allein ist noch kein vollständiger Antrag; das ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie die erforderlichen Unterlagen müssen übermittelt werden.
-
Erst nach Zusage mit dem Vorhaben beginnen
Nach der KfW-Zusage können Umbauverträge wirksam werden und die Arbeiten starten. Verträge vor Zusage sind nur unschädlich, wenn sie eine wirksame aufschiebende Bedingung der KfW-Förderzusage enthalten.
-
Umbau durchführen und Nachweise einreichen
Nach Fertigstellung werden Umbaukosten und Umsetzung grundsätzlich durch eine unmittelbar beteiligte bauvorlageberechtigte Person bestätigt. Zusätzlich bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte das erreichte energetische Niveau.
-
Auszahlung erhalten
Nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss. Die Nachweise sind grundsätzlich spätestens 54 Monate nach Zusage einzureichen; andernfalls kann der Zuschuss verfallen.
Inhalt
KfW 266 ist kein laufender Baukostenzuschuss. Die Auszahlung erfolgt erst nach Abschluss des Vorhabens, Einreichung der Nachweise und positiver Prüfung. Eigentümer und Investoren müssen deshalb die Umbaukosten und den erwarteten Zuschuss zunächst vorfinanzieren.
Bei einem möglichen Zuschuss von 300.000 Euro kann dies die Liquiditätsplanung erheblich beeinflussen. Der Zuschuss verbessert die Gesamtwirtschaftlichkeit, ersetzt aber weder Eigenkapital noch eine belastbare Zwischen- und Projektfinanzierung.
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- Für dieselbe Maßnahme kann nur ein Antrag gestellt werden; eine spätere Aufstockung ist nicht möglich.
- Rechnungen müssen unter anderem den Zuschussempfänger, die Objektadresse und die förderfähigen Positionen ausweisen, in deutscher Sprache und Euro ausgestellt sowie unbar bezahlt werden.
- Ab einer Zuschusshöhe von 100.000 Euro sind Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben; soweit möglich, müssen mindestens drei Angebote eingeholt und dokumentiert werden.
- Die Kombination mit einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
- Förderrelevante Unterlagen und Projektdokumentationen müssen grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden.
- Bei Unternehmen, WEG und Kommunen kann ab bestimmten Zuschusshöhen ein Nachweis des Auszahlungskontos erforderlich sein.
Inhalt
| Prüffrage | Warum sie entscheidend ist |
|---|---|
| Ist die Fläche heute beheizt und eindeutig Nichtwohnfläche? | Unbeheizte oder bereits als Wohnraum genutzte Flächen erfüllen den Förderkern nicht. |
| Ist die Nutzungsänderung baurechtlich realistisch? | Die KfW-Zusage ersetzt keine Baugenehmigung. |
| Lassen Gebäudetiefe, Fenster und Erschließung gute Wohnungen zu? | Belichtung und Grundriss entscheiden oft stärker als die Förderung über die Wirtschaftlichkeit. |
| Kann EH 85 EE beziehungsweise EH Denkmal EE erreicht werden? | Der energetische Standard ist Fördervoraussetzung, die Sanierungskosten trägt das Projekt separat. |
| Sind Umbau- und Energiekosten trennscharf kalkuliert? | Nur so lassen sich Doppelförderung und Kürzungen vermeiden. |
| Ist die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung gesichert? | Der Zuschuss fließt erst nach Umsetzung und Prüfung. |
| Sind zehn Jahre Wohnnutzung und Dokumentation abgesichert? | Die Zweckbindung gilt auch bei Eigentümerwechseln und langfristigen Vertragsgestaltungen. |
Inhalt
KfW 266 kann den Umbau geeigneter Büro-, Praxis- und Gewerbeflächen deutlich attraktiver machen. Der Zuschuss von bis zu 30.000 Euro je Wohnung gleicht jedoch keine ungeeignete Gebäudestruktur, fehlende Genehmigungsfähigkeit oder unverhältnismäßige Sanierungskosten aus.
Sinnvoll ist die Reihenfolge: zuerst bauliche und baurechtliche Machbarkeit prüfen, dann Energieeffizienz-Experten einbinden, Kosten trennen und erst anschließend Antrag und Finanzierung finalisieren.
Häufige Fragen zu KfW 266
Was ist KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen“?
Ein direkter Bundeszuschuss für den Umbau beheizter Nichtwohngebäude oder -flächen zu neuen Wohnungen. Das Programm ist am 1. Juli 2026 gestartet.
Wie hoch ist der Zuschuss?
30 % der förderfähigen Umbaukosten, höchstens 30.000 Euro je neuer Wohneinheit und grundsätzlich maximal 300.000 Euro je Vorhaben.
Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?
Nein. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung und Einhaltung der Förderbedingungen ist der Zuschuss nicht zurückzuzahlen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht jedoch nicht.
Welche Flächen sind förderfähig?
Beheizte Gebäude oder Gebäudeteile, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zum Beispiel Büros, Praxen oder Handelsflächen.
Werden einzelne Etagen gefördert?
Ja. Die Umwandlung kann sich auf einzelne Etagen oder Gebäudeteile beschränken; ein gemischt genutztes Gebäude ist nach dem Umbau möglich.
Werden energetische Sanierungskosten bezuschusst?
Nicht über KfW 266. Das energetische Ziel ist zwar verpflichtend, die entsprechenden Kosten müssen aber getrennt finanziert und gegebenenfalls über andere Programme gefördert werden.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Vorhabenbeginn. Grundsätzlich gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags für die Umbauarbeiten als Vorhabenbeginn, sofern keine wirksame aufschiebende Förderbedingung vereinbart wurde.
Kann ich KfW 266 mit KfW 261 kombinieren?
Grundsätzlich ja. Dieselben Kosten dürfen jedoch nicht doppelt angesetzt werden; Bestätigungen und Kostenzuordnung sind getrennt zu führen.
Wie alt muss das Gebäude sein?
Der ursprüngliche Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Erst nach Fertigstellung, Einreichung der Nachweise und positiver Prüfung durch die KfW. Deshalb ist eine Vorfinanzierung erforderlich.
Wie lange müssen die Wohnungen Wohnraum bleiben?
Mindestens zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens.
Kann der beantragte Zuschuss später erhöht werden?
Nein. Für dieselbe Maßnahme ist nur ein Antrag möglich; eine nachträgliche Aufstockung über den beantragten Umfang hinaus ist ausgeschlossen.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
Für Förderentscheidungen sind ausschließlich die jeweils aktuellen Unterlagen der KfW und des Bundes maßgeblich.