Der Staat fördert die Erhaltung schützenswerter Bausubstanz durch besondere steuerliche Regelungen. Je nachdem, ob eine Denkmalimmobilie vermietet oder selbst genutzt wird, gelten jedoch unterschiedliche Vorschriften.
Deshalb muss klar zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Denkmal-AfA für Kapitalanleger
Wer eine begünstigte Denkmalimmobilie vermietet, kann bestimmte Sanierungs- und Modernisierungskosten nach § 7i EStG erhöht abschreiben.
Bis zu 100 % der begünstigten Aufwendungen können über zwölf Jahre abgeschrieben werden.
- 8 Jahre jeweils bis zu 9 %
- anschließend 4 Jahre jeweils bis zu 7 %
- Rechtsgrundlage: § 7i EStG
- Voraussetzung: Nutzung zur Einkunftserzielung, beispielsweise durch Vermietung
Denkmalförderung für Eigennutzer
Wer eine begünstigte Denkmalimmobilie selbst bewohnt, kann bestimmte Aufwendungen nach § 10f EStG wie Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen können über zehn Jahre berücksichtigt werden.
- 10 Jahre jeweils bis zu 9 %
- Rechtsgrundlage: § 10f EStG
- Voraussetzung: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Wichtig: Die erhöhten steuerlichen Vorteile beziehen sich nicht automatisch auf den gesamten Kaufpreis einer Denkmalimmobilie. Entscheidend sind insbesondere die tatsächlich begünstigten und bescheinigten Aufwendungen.
Denkmal-AfA für Kapitalanleger
Wie funktioniert die Denkmal-AfA bei Vermietung?
Für Kapitalanleger ist die Denkmal-AfA nach § 7i EStG besonders interessant.
Bei einer vermieteten denkmalgeschützten Immobilie können begünstigte Herstellungskosten beziehungsweise bestimmte auf begünstigte Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten wesentlich schneller abgeschrieben werden als bei einer klassischen Bestandsimmobilie.
Die erhöhte Abschreibung beträgt:
| Zeitraum | Denkmal-AfA |
|---|
| Jahr 1 bis 8 | bis zu 9 % pro Jahr |
| Jahr 9 bis 12 | bis zu 7 % pro Jahr |
| Gesamt | bis zu 100 % |
Damit können die begünstigten Aufwendungen über zwölf Jahre vollständig abgeschrieben werden.
Der Abschreibungszeitraum beginnt grundsätzlich im Jahr des Abschlusses der jeweiligen begünstigten Baumaßnahme.
Welche Kosten werden bei Kapitalanlegern erhöht abgeschrieben?
Die Denkmal-AfA gilt nicht pauschal für den gesamten Kaufpreis.
Bei einer typischen Denkmalimmobilie kann sich der Kaufpreis beispielsweise aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
- Grund und Boden
- vorhandene Gebäudesubstanz
- begünstigte Sanierungs- und Modernisierungskosten
- weitere nicht begünstigte Kosten
Für Kapitalanleger ist insbesondere der begünstigte Sanierungsanteil interessant.
Je höher dieser Anteil am Gesamtkaufpreis ist, desto größer kann das mögliche Abschreibungsvolumen nach § 7i EStG sein.
Welche Maßnahmen und Kosten tatsächlich begünstigt sind, muss durch die zuständige Bescheinigungsbehörde bestätigt werden.
Beispiel: Denkmal-AfA für Kapitalanleger
Ein Kapitalanleger kauft eine denkmalgeschützte Wohnung.
Gesamtkaufpreis: 500.000 €
Davon entfallen beispielsweise:
300.000 € auf begünstigte und bescheinigte Maßnahmen.
Jahr 1 bis 8
9 % von 300.000 € =
27.000 € erhöhte Abschreibung pro Jahr
Über acht Jahre:
216.000 €
Jahr 9 bis 12
7 % von 300.000 € =
21.000 € erhöhte Abschreibung pro Jahr
Über vier Jahre:
84.000 €
Gesamte erhöhte Abschreibung
216.000 € + 84.000 € =
300.000 €
Die begünstigten Aufwendungen wären damit nach diesem vereinfachten Beispiel innerhalb von zwölf Jahren vollständig abgeschrieben.
Wie hoch ist die tatsächliche Steuerersparnis?
Die Abschreibung darf nicht mit der tatsächlichen Steuerersparnis verwechselt werden.
Eine Abschreibung von beispielsweise 27.000 € bedeutet nicht, dass der Anleger 27.000 € Steuer zurückerhält.
Die Abschreibung reduziert grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage beziehungsweise die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Immobilie.
Wie hoch der tatsächliche Steuereffekt ist, hängt unter anderem ab von:
- dem persönlichen Steuersatz
- der Höhe der Mieteinnahmen
- Finanzierungskosten und Schuldzinsen
- weiteren Werbungskosten
- sonstigen Einkünften
- der individuellen steuerlichen Situation
Gerade für Anleger mit einem höheren zu versteuernden Einkommen kann die beschleunigte Abschreibung deshalb besonders interessant sein.
Denkmal-AfA und reguläre Gebäude-AfA
Ein weiterer wichtiger Punkt:
Die Denkmal-AfA betrifft grundsätzlich die begünstigten Maßnahmen.
Für den übrigen abschreibungsfähigen Gebäudewert kann bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich zusätzlich die reguläre Gebäude-AfA nach § 7 EStG relevant sein.
Dabei muss zwischen verschiedenen Kaufpreisbestandteilen unterschieden werden.
Grund und Boden
Der auf Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil kann grundsätzlich nicht abgeschrieben werden.
Begünstigte Maßnahmen
Für entsprechend anerkannte und bescheinigte Aufwendungen kann die erhöhte Denkmal-AfA nach § 7i EStG genutzt werden.
Übriger Gebäudewert
Für den verbleibenden abschreibungsfähigen Gebäudewert kann grundsätzlich die reguläre Gebäude-AfA gelten.
Die gesetzliche lineare AfA beträgt bei Wohngebäuden grundsätzlich:
- 2,5 % bei Fertigstellung vor 1925
- 2 % bei Fertigstellung zwischen 1925 und 2022
- 3 % bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022
Welche Abschreibung im konkreten Einzelfall anwendbar ist, sollte steuerlich geprüft werden.
Warum ist der Sanierungsanteil für Kapitalanleger so wichtig?
Zwei Denkmalimmobilien mit demselben Kaufpreis können steuerlich sehr unterschiedlich sein.
Beispiel Immobilie A
Kaufpreis: 500.000 €
Begünstigte Aufwendungen: 150.000 €
Beispiel Immobilie B
Kaufpreis: 500.000 €
Begünstigte Aufwendungen: 300.000 €
Bei Immobilie B ist das mögliche Volumen der erhöhten Denkmal-AfA erheblich größer.
Kapitalanleger sollten deshalb nicht ausschließlich auf den Gesamtkaufpreis achten.
Wichtige Kennzahlen sind unter anderem:
- Gesamtkaufpreis
- Grundstücksanteil
- Wert der vorhandenen Gebäudesubstanz
- begünstigter Sanierungsanteil
- erzielbare Miete
- Kaufpreis pro Quadratmeter
- Finanzierung
- Zinskosten
- laufende Kosten
- persönliche steuerliche Situation
Für welche Kapitalanleger kann eine Denkmalimmobilie interessant sein?
Denkmalimmobilien können insbesondere für Anleger interessant sein, die:
- langfristig in Immobilien investieren möchten
- ein höheres zu versteuerndes Einkommen haben
- von erhöhten Abschreibungen profitieren können
- eine hochwertige Bestandsimmobilie suchen
- Wert auf besondere Architektur und historische Bausubstanz legen
- steuerliche und immobilienwirtschaftliche Aspekte miteinander verbinden möchten
Trotz der möglichen steuerlichen Vorteile sollte eine Immobilie niemals ausschließlich aufgrund ihrer Abschreibung gekauft werden.
Entscheidend bleiben insbesondere:
- Lage
- Kaufpreis
- Qualität der Sanierung
- Vermietbarkeit
- erzielbare Miete
- Mikrolage
- Qualität des Projektentwicklers
- laufende Kosten
- Finanzierung
- langfristige Nachfrage
- Wiederverkaufsmöglichkeiten
Eine attraktive Abschreibung kann eine wirtschaftlich gute Immobilie zusätzlich interessant machen. Sie ersetzt jedoch keine solide Immobilienauswahl.
Denkmalimmobilien für Eigennutzer
Welche steuerlichen Vorteile haben Eigennutzer?
Auch Käufer, die eine Denkmalimmobilie selbst bewohnen möchten, können von einer besonderen steuerlichen Förderung profitieren.
Für Eigennutzer gilt allerdings nicht die klassische Denkmal-AfA für vermietete Immobilien.
Stattdessen regelt § 10f EStG die steuerliche Begünstigung von selbst genutzten Baudenkmalen.
Begünstigte Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils mit bis zu 9 % wie Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Das ergibt:
10 Jahre × 9 % = bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen
Der entscheidende Unterschied zu Kapitalanlegern
Kapitalanleger
- vermieten die Immobilie
- nutzen § 7i EStG
- erhöhte Abschreibung über zwölf Jahre
- 8 Jahre bis zu 9 %
- 4 Jahre bis zu 7 %
- insgesamt bis zu 100 % der begünstigten Aufwendungen
Eigennutzer
- wohnen selbst in der Immobilie
- nutzen § 10f EStG
- Abzug wie Sonderausgaben
- 10 Jahre bis zu 9 %
- insgesamt bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen
Die beiden steuerlichen Modelle sollten daher nicht miteinander verwechselt werden.
Beispiel: Denkmalimmobilie für Eigennutzer
Ein Käufer erwirbt eine Denkmalimmobilie zur eigenen Nutzung.
Begünstigte und bescheinigte Aufwendungen:
300.000 €
Davon können bei Vorliegen aller Voraussetzungen jährlich bis zu 9 % berücksichtigt werden.
9 % von 300.000 € =
27.000 € pro Jahr
Über zehn Jahre ergibt sich:
10 × 27.000 € =
270.000 €
Damit können in diesem vereinfachten Beispiel insgesamt bis zu 90 % der begünstigten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Auch hier gilt:
Die 27.000 € sind nicht die tatsächliche Steuerersparnis. Der Betrag wird wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Der tatsächliche finanzielle Vorteil hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab.
Voraussetzung: Die Immobilie muss selbst genutzt werden
Der Abzug nach § 10f EStG setzt voraus, dass der Eigentümer die Immobilie im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich damit grundlegend von einer vermieteten Denkmalimmobilie.
Wird eine Immobilie teilweise oder während des Begünstigungszeitraums anders genutzt, können sich Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung ergeben.
Besonderheit für Eigennutzer: Begrenzung auf ein Objekt
Bei § 10f EStG gibt es eine wichtige Besonderheit.
Die Abzugsbeträge können grundsätzlich nur für ein Gebäude in Anspruch genommen werden.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann die Vergünstigung insgesamt für zwei Gebäude in Betracht kommen.
Diese sogenannte Objektbegrenzung sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
Für wen kann eine Denkmalimmobilie zur Eigennutzung interessant sein?
Eine Denkmalimmobilie kann für Eigennutzer besonders interessant sein, wenn sie:
- außergewöhnliche Architektur schätzen
- gerne in historischer Bausubstanz wohnen möchten
- eine hochwertig sanierte Immobilie suchen
- langfristig selbst in der Immobilie wohnen möchten
- begünstigte Aufwendungen steuerlich nutzen können
- Denkmalschutz und modernes Wohnen miteinander verbinden möchten
Die steuerliche Begünstigung kann dabei einen erheblichen zusätzlichen Vorteil darstellen.
Trotzdem sollten auch Eigennutzer die Immobilie primär nach Wohnqualität, Lage, Kaufpreis und langfristiger Eignung auswählen.
Voraussetzungen für die steuerliche Denkmalförderung
Unabhängig davon, ob die Immobilie vermietet oder selbst genutzt wird, müssen für die steuerliche Förderung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Das Gebäude muss denkmalrechtlich geschützt sein
Das Gebäude oder der betreffende Gebäudeteil muss grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal gelten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gebäude oder Gebäudeteile begünstigt sein, die selbst kein Einzeldenkmal darstellen, aber Bestandteil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
2. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein
Nicht jede Renovierung oder Modernisierung einer Denkmalimmobilie ist automatisch steuerlich begünstigt.
Begünstigte Maßnahmen müssen nach Art und Umfang insbesondere erforderlich sein, um:
- das Gebäude als Baudenkmal zu erhalten oder
- eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals sicherzustellen.
Bei geschützten Gebäudegruppen oder Gesamtanlagen können Maßnahmen zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes relevant sein.
3. Die Maßnahmen müssen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden
Das ist einer der wichtigsten Punkte bei einer Denkmalimmobilie.
Die begünstigten Baumaßnahmen müssen mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden.
Die Abstimmung muss grundsätzlich vor Beginn der betreffenden Arbeiten erfolgen.
Auch wesentliche Änderungen einer bereits abgestimmten Planung sollten vor Durchführung erneut abgestimmt werden.
Werden Maßnahmen ohne die erforderliche Abstimmung durchgeführt, kann die steuerliche Begünstigung gefährdet sein.
4. Eine Bescheinigung ist erforderlich
Für die steuerliche Anerkennung ist grundsätzlich eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen beziehungsweise bestimmten Stelle erforderlich.
Die zuständige Behörde prüft und bescheinigt unter anderem:
- ob es sich um ein Baudenkmal beziehungsweise ein begünstigtes Objekt handelt
- ob die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung erforderlich waren
- ob die Maßnahmen ordnungsgemäß abgestimmt wurden
- in welcher Höhe begünstigte Aufwendungen entstanden sind
- gegebenenfalls gewährte Zuschüsse
Diese Bescheinigung ist für die spätere steuerliche Behandlung von zentraler Bedeutung.
Die steuerrechtliche Einordnung bestimmter Aufwendungen bleibt in bestimmten Punkten Aufgabe der Finanzverwaltung.
Der Kaufzeitpunkt ist besonders wichtig
Wer eine noch zu sanierende Denkmalimmobilie von einem Projektentwickler kauft, sollte besonders auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags und der Durchführung der Baumaßnahmen achten.
Für einen Erwerber können im Rahmen des § 7i EStG grundsätzlich nur solche Anschaffungskosten erhöht abgeschrieben werden, die auf begünstigte Maßnahmen entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wurden.
Das ist bei sogenannten Bauträger- und Sanierungsmodellen ein zentraler Punkt.
Vereinfacht gesagt:
Erst kaufen, dann begünstigt sanieren ist steuerlich etwas anderes als der Erwerb einer bereits vollständig fertig sanierten Denkmalimmobilie.
Ist die relevante Sanierung bereits vor dem maßgeblichen Erwerbsvertrag durchgeführt worden, können diese Kosten beim Erwerber grundsätzlich nicht einfach als Denkmal-AfA nach § 7i behandelt werden.
Die konkrete Vertrags- und Sanierungssituation sollte deshalb vor dem Kauf steuerlich geprüft werden.
Welche Maßnahmen können begünstigt sein?
Je nach Denkmal, Maßnahmenkonzept und behördlicher Abstimmung können beispielsweise Aufwendungen für folgende Arbeiten begünstigt sein:
- Sanierung historischer Fassaden
- Dachsanierung
- Restaurierung oder Erneuerung historischer Fenster
- Restaurierung von Türen
- Sanierung historischer Treppenhäuser
- Wiederherstellung erhaltenswerter Bauteile
- Modernisierung von Elektroinstallationen
- Heizungsarbeiten
- Sanitärarbeiten
- notwendige Grundrissanpassungen
- Maßnahmen für eine zeitgemäße Wohnnutzung
- bestimmte energetische Maßnahmen
- Erhaltung historischer Gestaltungselemente
- Maßnahmen zur dauerhaften Nutzung des Gebäudes
Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft.
Ob eine konkrete Maßnahme steuerlich begünstigt ist, hängt von der denkmalrechtlichen Erforderlichkeit, der vorherigen Abstimmung und der entsprechenden Bescheinigung ab.
Welche Kosten sind nicht automatisch begünstigt?
Nicht jeder Bestandteil einer Denkmalimmobilie fällt unter die erhöhte steuerliche Förderung.
Nicht beziehungsweise nicht automatisch begünstigt sind insbesondere:
- Grund und Boden
- bereits vorhandene Gebäudesubstanz
- nicht erforderliche Modernisierungen
- nicht abgestimmte Maßnahmen
- bestimmte Außenanlagen
- bewegliche Einrichtungsgegenstände
- separat zu beurteilende Wirtschaftsgüter
- nicht dem Baudenkmal zuzurechnende Neubauten
- Aufwendungen, soweit sie durch relevante Zuschüsse gedeckt werden
Deshalb sollte bei einem Denkmalangebot nicht nur mit einem pauschalen „Sanierungsanteil“ geworben werden.
Entscheidend ist, welcher Anteil tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und später entsprechend bescheinigt wird.
Öffentliche Zuschüsse und Denkmalförderung
Erhält der Eigentümer öffentliche Zuschüsse für begünstigte Maßnahmen, können diese Auswirkungen auf die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten haben.
Bei § 7i EStG können die erhöhten Absetzungen nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
Auch bei selbst genutzten Objekten können Zuschüsse die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen reduzieren.
Eine mögliche Kombination von:
- Denkmalförderung
- KfW-Förderung
- Landesförderprogrammen
- kommunalen Förderungen
- weiteren Zuschüssen
muss deshalb immer objektbezogen geprüft werden.
Denkmal-AfA und KfW-Effizienzgebäude Denkmal sind nicht dasselbe
Der Begriff KfW-Effizienzgebäude Denkmal darf nicht mit der steuerlichen Denkmal-AfA verwechselt werden.
Es handelt sich um unterschiedliche Fördermechanismen.
Denkmal-AfA
Die Denkmal-AfA beziehungsweise steuerliche Denkmalförderung basiert insbesondere auf:
- § 7i EStG bei Einkunftserzielung
- § 10f EStG bei Eigennutzung
Hier geht es um die steuerliche Behandlung begünstigter Aufwendungen.
KfW-Effizienzgebäude Denkmal
Der KfW-Standard „Effizienzgebäude Denkmal“ gehört zur energetischen Gebäudeförderung.
Hier stehen energetische Anforderungen und mögliche Förderkredite beziehungsweise weitere Förderbestandteile im Mittelpunkt.
Eine Immobilie kann je nach konkreter Ausgestaltung sowohl denkmalrechtlich als auch energetisch förderfähig sein. Die Voraussetzungen müssen jedoch jeweils separat erfüllt werden.
Denkmal-AfA oder Sanierungs-AfA?
Auch Denkmal-AfA und Sanierungs-AfA werden häufig miteinander verwechselt.
Obwohl die steuerlichen Abschreibungssätze ähnlich sein können, handelt es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Denkmal-AfA
Rechtsgrundlage:
§ 7i EStG
Im Mittelpunkt steht das Baudenkmal beziehungsweise eine entsprechend geschützte Gebäudegruppe oder Gesamtanlage.
Sanierungs-AfA
Rechtsgrundlage:
§ 7h EStG
Hier geht es insbesondere um bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in:
- förmlich festgelegten Sanierungsgebieten
- städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Ein Gebäude muss dafür nicht zwingend selbst ein Baudenkmal sein.
Auf WohnbauAtlas werden diese Förder- beziehungsweise Abschreibungsmöglichkeiten deshalb getrennt dargestellt.
Häufige Fragen für Kapitalanleger
Wie hoch ist die Denkmal-AfA bei Vermietung?
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen können begünstigte Aufwendungen nach § 7i EStG im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 % und anschließend vier Jahre mit jeweils bis zu 7 % abgeschrieben werden.
Insgesamt können damit bis zu 100 % der begünstigten Aufwendungen über zwölf Jahre abgeschrieben werden.
Wird der gesamte Kaufpreis mit 9 % abgeschrieben?
Nein.
Die erhöhte Denkmal-AfA gilt grundsätzlich nur für die entsprechend begünstigten Aufwendungen.
Der Kaufpreis muss steuerlich auf verschiedene Bestandteile aufgeteilt werden.
Kann zusätzlich die normale Gebäude-AfA genutzt werden?
Für den übrigen abschreibungsfähigen Gebäudewert kann grundsätzlich die reguläre Gebäude-AfA relevant sein.
Eine doppelte Abschreibung desselben Kostenanteils ist dagegen nicht möglich.
Kann der Grundstückswert abgeschrieben werden?
Nein.
Grund und Boden unterliegt grundsätzlich keiner Gebäude-AfA.
Muss ich die Immobilie vor der Sanierung kaufen?
Für Erwerber ist der Zeitpunkt sehr wichtig.
Die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG kann für entsprechende Anschaffungskosten grundsätzlich nur für begünstigte Baumaßnahmen genutzt werden, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrags beziehungsweise eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wurden.
Ist eine Denkmalimmobilie automatisch eine gute Kapitalanlage?
Nein.
Die Steuerersparnis ist nur ein Bestandteil der Investmententscheidung.
Lage, Kaufpreis, Miete, Finanzierung, Sanierungsqualität und langfristige Nachfrage bleiben entscheidend.
Häufige Fragen für Eigennutzer
Können auch Eigennutzer von der Denkmalförderung profitieren?
Ja.
§ 10f EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug von begünstigten Aufwendungen für selbst genutzte Baudenkmale.
Wie hoch ist die Förderung für Eigennutzer?
Begünstigte Aufwendungen können im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils mit bis zu 9 % wie Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Damit können über zehn Jahre insgesamt bis zu 90 % der entsprechenden Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Ist das eine klassische Abschreibung?
Nein.
Bei Eigennutzern handelt es sich nicht um eine Abschreibung von Vermietungseinkünften wie bei § 7i EStG.
Die begünstigten Beträge werden nach § 10f EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt.
Muss ich die Immobilie selbst bewohnen?
Ja.
Die Begünstigung nach § 10f setzt grundsätzlich eine Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken voraus.
Kann ich § 10f für mehrere Denkmalimmobilien nutzen?
Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme auf ein Gebäude beschränkt.
Bei Ehegatten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können die Abzugsbeträge insgesamt für zwei Gebäude in Betracht kommen.
Bekomme ich 9 % der Kosten vom Finanzamt zurück?
Nein.
Die 9 % stellen den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag dar und nicht eine direkte Steuererstattung.
Wie hoch die tatsächliche Steuerwirkung ausfällt, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab.
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WohnbauAtlas macht steuerlich und fördertechnisch relevante Immobilienmerkmale bereits bei der Immobiliensuche sichtbar.
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Wichtiger Hinweis zur Denkmal-AfA
Die Informationen auf WohnbauAtlas dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuer-, Rechts-, Anlage- oder Finanzierungsberatung dar.
Ob eine Denkmalimmobilie tatsächlich steuerlich begünstigt ist und in welcher Höhe Aufwendungen nach § 7i EStG, § 10f EStG oder anderen Vorschriften berücksichtigt werden können, hängt unter anderem ab von:
- dem konkreten Objekt
- der Denkmaleigenschaft
- den durchgeführten Maßnahmen
- der Abstimmung mit der zuständigen Behörde
- der behördlichen Bescheinigung
- dem Erwerbszeitpunkt
- dem Zeitpunkt der Baumaßnahmen
- der Nutzung der Immobilie
- möglichen Zuschüssen
- der persönlichen steuerlichen Situation
Vor einer Kauf- oder Investitionsentscheidung sollte die konkrete steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater geprüft werden.