Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 beschlossen: Neue Heizungsfreiheit, Biotreppe und Kostenrisiken
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Die 65-Prozent-Vorgabe entfällt. Öl- und Gasheizungen bleiben möglich. Die wirtschaftliche Verantwortung verschiebt sich jedoch von der Technikentscheidung zu Brennstoff, Betriebskosten und langfristiger Versorgung.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist nicht einfach die Abschaffung des bisherigen „Heizungsgesetzes“. Es ersetzt eine unmittelbare Technikvorgabe durch eine neue Steuerungslogik: Eigentümer erhalten mehr Freiheit bei der Wahl des Heizsystems, müssen bei neu eingebauten Öl- und Gasheizungen aber steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Für vermietete Wohnungen kommen neue Regeln zur Aufteilung von CO2-, Netz- und Brennstoffkosten hinzu. Die zentrale Frage lautet deshalb nicht mehr nur: Welche Heizung darf eingebaut werden? Sondern: Wer trägt die langfristigen Betriebs- und Transformationsrisiken?
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| Datum | Verfahrensschritt | Bedeutung |
|---|---|---|
| 25. Februar 2026 | Koalition stellt Eckpunkte vor | Politische Richtung: Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe, Technologieoffenheit und Biotreppe. |
| 30. April 2026 | Einigung auf Mieterschutz | Kostenrisiken neuer fossiler Heizungen sollen nicht allein bei Mietern liegen. |
| 13. Mai 2026 | Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf | Der Entwurf geht in das parlamentarische Verfahren. |
| 22. Juni 2026 | Öffentliche Anhörung im Bundestag | Sachverständige kritisieren unter anderem Komplexität, soziale Risiken, Kosten und Praxistauglichkeit. |
| 10. Juli 2026 | Bundestag beschließt das Gesetz | 323 Abgeordnete stimmen zu, 271 dagegen. |
| Juli 2026 | Bundesrat lässt das Gesetz passieren | Der Vermittlungsausschuss wird nicht angerufen; das Gesetz kann ausgefertigt und verkündet werden. |
| Stand 27. Juli 2026 | Verkündung noch ausstehend | Die zentralen Änderungen werden überwiegend am Tag nach der Verkündung wirksam; einzelne Regelungen später. |
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Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wird nicht ersatzlos gestrichen. Es wird inhaltlich neu geordnet und in „Gebäudemodernisierungsgesetz“ umbenannt. Der stärkste politische Kurswechsel betrifft den Heizungstausch: Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe entfällt. Eigentümer können wieder zwischen mehreren Heizungsoptionen wählen.
| Heizungsoption | Einordnung nach dem neuen Gesetz |
|---|---|
| Wärmepumpe | Weiterhin zulässig und förderfähig; keine Brennstoffquote erforderlich. |
| Anschluss an ein Wärmenetz | Weiterhin zulässig; Wirtschaftlichkeit hängt stark von Anschlusskosten, Tarif und lokaler Ausbauplanung ab. |
| Biomasseheizung | Weiterhin zulässig; technische und emissionsbezogene Anforderungen bleiben zu beachten. |
| Wärmepumpen-Hybridheizung | Zulässig; kann Anforderungen der Biotreppe unter definierten Leistungs- und Nachweisbedingungen erfüllen. |
| Solarthermie-Hybridheizung | Zulässig; Solarthermie kann teilweise auf die Anforderungen angerechnet werden. |
| Neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung | Zulässig, aber ab 2029 mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Wärme und zusätzlichen Kosten- und Nachweispflichten. |
| Stromdirektheizung | Grundsätzlich als Option vorgesehen; die Eignung hängt stark von Gebäudehülle, Stromkosten und Lastprofil ab. |
| Innovative Heizungslösung | Das Gesetz hält eine offene Kategorie für andere technische Lösungen vor. |
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Die neue Logik unterscheidet zwischen der Wahl der Anlage und der Klimawirkung des eingesetzten Energieträgers. Wer nach Inkrafttreten eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss schrittweise einen steigenden Anteil der bereitgestellten Wärme aus anerkannten klimafreundlicheren Brennstoffen erzeugen.
| Ab wann? | Mindestanteil | Mögliche Erfüllung |
|---|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent | Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, definierte Wasserstoffarten oder anrechenbare technische Kombinationen. |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent | Steigende Beimischung oder technische Anrechnung, zum Beispiel durch geeignete Hybrid- oder Solarthermielösungen. |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent | Deutlich höherer Anteil klimafreundlicher Wärme; Preis und Verfügbarkeit werden wirtschaftlich relevanter. |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent | Fossile Heizsysteme werden operativ stark von klimafreundlichen Brennstoffen oder Hybridanteilen abhängig. |
| Ab 2045 | Vollständig klimaneutral | Die Brennstoffversorgung des Gebäudesektors soll vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umgestellt sein. |
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Eine funktionierende Bestandsheizung muss nicht allein wegen des neuen Gesetzes sofort ausgetauscht werden. Der politische Entlastungseffekt betrifft deshalb vor allem Eigentümer, deren Anlage weiterbetrieben oder repariert werden kann. Die Biotreppe des § 43 ist nach dem verabschiedeten Text dagegen an den Neueinbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Anlage nach Inkrafttreten geknüpft.
Für die langfristige Planung bleibt dennoch entscheidend, wie sich CO2-Preise, Gasnetzentgelte, Brennstoffverfügbarkeit, kommunale Wärmeplanung und die noch ausstehende Grüngasquote entwickeln. Eine heute technisch erlaubte Lösung kann wirtschaftlich trotzdem an Attraktivität verlieren.
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Der ursprüngliche Eckpunkte-Artikel beschrieb das Kostenrisiko für Mieter noch als offene Frage. Im verabschiedeten Gesetz gibt es inzwischen konkrete Schutzmechanismen. Sie greifen bei neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in vermieteten Wohngebäuden.
| Kostenart | Regelbeginn | Grundsätzliche Aufteilung |
|---|---|---|
| Gasnetzentgelte | Ab 1. Januar 2028 | Vermieter und Mieter tragen die erfassten Kosten jeweils zur Hälfte. |
| CO2-Kosten | Ab 1. Januar 2028 | Bei den erfassten neuen fossilen Heizungen grundsätzlich hälftige Aufteilung, abweichend vom bisherigen Stufenmodell. |
| Mehrkosten der verpflichtenden biogenen Brennstoffanteile | Ab 1. Januar 2029 | Hälftige Aufteilung für den verpflichtenden Brennstoffanteil, begrenzt auf maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs. |
| Härtefall für kleine Vermieter | Nach Inkrafttreten der einschlägigen Regelung | Unter engen Voraussetzungen kann die zusätzliche Kostenbeteiligung reduziert werden; erforderlich sind mehrere kumulative Kriterien. |
Kein vollständiger Kostenschutz: Die hälftige Aufteilung reduziert den Anreiz, eine kurzfristig günstige, aber langfristig unwirtschaftliche fossile Heizung allein zulasten der Mieter einzubauen. Sie verhindert jedoch nicht, dass die Gesamtkosten für beide Seiten steigen können.
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Die Bundesregierung setzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude fort, hat die Bedingungen jedoch zeitgleich angepasst. Für Eigentümer ist deshalb wichtig, Gesetz und Förderung getrennt zu betrachten: Das Gebäudemodernisierungsgesetz erweitert die technische Wahl, die Förderung lenkt Investitionen weiterhin in klimafreundliche Systeme und energetische Sanierung.
| Förderbaustein | Neue Regelung | Praktische Wirkung |
|---|---|---|
| Grundförderung Heizung | Weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten | Die Basisförderung bleibt bestehen. |
| Förderhöchstbetrag erste Wohneinheit | 28.000 Euro förderfähige Kosten | Maximaler Zuschuss fällt bei gleichem Fördersatz geringer aus als zuvor; der Betrag sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. |
| Einkommensbonus | 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen | Stärkere soziale Staffelung für selbstnutzende Eigentümer. |
| Familienzuschlag | Einmalige Reduktion des anzusetzenden Einkommens um 10.000 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind | Familien können in eine günstigere Bonusstufe fallen. |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 Prozent, ab Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte sinkend | Früher Austausch bleibt begünstigt, der Zeitwert der Förderung nimmt jedoch ab. |
| Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag | Entfallen | Die Förderarchitektur wird fokussierter, einzelne frühere Zusatzvorteile fallen weg. |
Förderzusagen, die bereits vor der Umstellung erteilt wurden, behalten nach Angaben der KfW ihre Gültigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht weiterhin nicht; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Produktbedingungen und verfügbaren Bundesmittel.
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Der nationale Kurswechsel bei der Heiztechnik hebt die europäische Gebäuderegulierung nicht auf. Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 verlangt weiterhin eine schrittweise Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Gebäudebestands. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt große Teile dieser Vorgaben in nationales Recht um.
| EU-Ziel | Zeitpunkt | Bedeutung für Deutschland |
|---|---|---|
| Nullemissionsgebäude bei neuen öffentlichen Gebäuden | Ab 1. Januar 2028 | Neue öffentliche Gebäude müssen den verschärften EU-Standard erfüllen. |
| Nullemissionsgebäude für alle übrigen Neubauten | Ab 1. Januar 2030 | Der Neubau wird unabhängig von der Heizungswahl deutlich stärker auf sehr hohe Effizienz und emissionsfreie Versorgung ausgerichtet. |
| Renovierung der schlechtesten Nichtwohngebäude | 16 Prozent bis 2030, 26 Prozent bis 2033 | Nationale Schwellenwerte lösen Renovierungsanforderungen für besonders ineffiziente Nichtwohngebäude aus. |
| Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im Wohngebäudebestand | 16 Prozent bis 2030, 20 bis 22 Prozent bis 2035 gegenüber 2020 | Deutschland muss einen nationalen Renovierungspfad entwickeln; die Richtlinie schreibt nicht zwingend eine individuelle Sanierungspflicht für jedes Wohnhaus vor. |
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| Dimension | Vorherige Logik | Neue Logik | Folge für Entscheidungen |
|---|---|---|---|
| Investition | Technik wurde durch die 65-Prozent-Vorgabe stärker vorstrukturiert. | Mehr Auswahl beim Heizungstausch. | Investitionskosten können kurzfristig flexibler optimiert werden. |
| Betrieb | Erneuerbarer Anteil war stärker an der Anlage ausgerichtet. | Klimawirkung wird stärker über Brennstoffanteile und spätere Quoten organisiert. | Brennstoffpreis, Verfügbarkeit und Nachweispflichten werden zentraler. |
| Vermietung | Betriebskostenrisiken lagen häufig überwiegend bei Mietern. | Bestimmte Kosten neuer fossiler Heizungen werden geteilt. | Die Heizungsentscheidung wirkt stärker auf die Rendite des Vermieters. |
| Finanzierung | Regelkonformität war stärker technisch prüfbar. | Langfristige Opex- und Versorgungsrisiken gewinnen an Gewicht. | Banken und Käufer sollten Szenarien bis 2045 prüfen, nicht nur Anschaffungskosten. |
| Neubau und Sanierung | Nationale Heizungsregel dominierte die Debatte. | EU-Effizienz-, Nullemissions- und Renovierungsvorgaben bleiben bestehen. | Die Gebäudehülle und Gesamtenergieperformance bleiben strategisch entscheidend. |
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| Akteur | Kurzfristige Wirkung | Wichtigster Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Selbstnutzende Eigentümer | Mehr technische Wahlmöglichkeiten beim Heizungstausch und sozial stärker gestaffelte Förderung. | Nicht nur Investitionskosten, sondern Brennstoff-, Netz- und CO2-Kosten bis 2045 vergleichen. |
| Vermieter | Neue fossile Heizung bleibt möglich, führt aber zu eigener Beteiligung an bestimmten laufenden Kosten. | Gesamtkostenrechnung inklusive Mietrecht, Kostenaufteilung und möglicher Wertwirkung. |
| Mieter | Besserer Schutz vor vollständiger Überwälzung bestimmter Kosten. | Gesamtheizkosten bleiben von Gebäudezustand, Energiepreis und Heizsystem abhängig. |
| Käufer von Bestandsimmobilien | Mehr Optionen, aber höhere Bedeutung der vorhandenen Infrastruktur und des Sanierungsfahrplans. | Heizungsalter, Wärmeplanung, Energieausweis, Netzzukunft und Investitionsreserve prüfen. |
| WEG | Entscheidungsspielraum steigt, Entscheidungsbedarf wird aber komplexer. | Technische Machbarkeit, Beschlussfähigkeit, Förderfenster und langfristige Betriebskosten gemeinsam bewerten. |
| Projektentwickler und Finanzierer | Technologieoffenheit erleichtert Variantenbildung. | EU-Nullemissionsstandard, Nichtwohngebäudeanforderungen und Exit-Risiken früh in die Kalkulation aufnehmen. |
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Eine seriöse Entscheidung sollte nicht mit der Frage beginnen, welche Technik politisch bevorzugt wird. Sie sollte mit dem Gebäude und dem lokalen Versorgungspfad beginnen. Die folgende Matrix ist eine redaktionelle Entscheidungslogik, keine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung.
| Option | Investitionsprofil | Langfristiges Kostenrisiko | Besonders prüfen |
|---|---|---|---|
| Wärmepumpe | Oft höherer Anfangsaufwand, abhängig von Gebäude und Wärmeverteilung. | Strompreis und Effizienz; vergleichsweise geringeres Brennstoffquotenrisiko. | Vorlauftemperatur, Heizlast, Schallschutz, Netzanschluss, Gebäudehülle. |
| Fernwärme | Anschluss- und Umstellungskosten. | Tarif- und Monopolrisiko des lokalen Netzes. | Wärmeplan, Anschlusszeitpunkt, Preisgleitklauseln, Dekarbonisierungspfad. |
| Gas oder Öl neu | Teilweise niedrigere unmittelbare Umstellungskosten. | Hohes Brennstoff-, CO2-, Netz- und Quotenrisiko. | Biotreppe, Grüngasquote, Mietkostenaufteilung, Netzzukunft, 2045-Pfad. |
| Hybridlösung | Höherer technischer und planerischer Aufwand. | Diversifiziert Risiken, erhöht aber Komplexität und Wartungsaufwand. | Anrechenbarkeit, Regelungstechnik, Dimensionierung, Nachweise. |
| Biomasse | Anlagen-, Lager- und Logistikaufwand. | Brennstoffpreis, Verfügbarkeit und Emissionsanforderungen. | Lagerraum, lokale Emissionsregeln, Lieferkette, Wartung. |
Sieben Fragen vor einer Heizungsentscheidung
Bevor Sie eine Heizungsoption wählen, sollten diese sieben Prüfpunkte beantwortet sein.
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Wie lange kann die bestehende Heizung technisch und wirtschaftlich weiterbetrieben werden?
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Welche kommunale Wärmeplanung gilt für den Standort und wie belastbar ist der Ausbaupfad?
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Welche Vorlauftemperatur, Heizlast und Gebäudehülle liegen tatsächlich vor?
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Welche Investitions- und Betriebskosten entstehen in mindestens drei Szenarien bis 2045?
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Welche Kosten dürfen bei Vermietung umgelegt werden und welche trägt der Eigentümer selbst?
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Welche Förderung ist zum Antragszeitpunkt verfügbar und wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?
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Wie wirken sich Heizsystem, Energieausweis und Sanierungsfahrplan auf Finanzierung, Vermietbarkeit und Wiederverkauf aus?
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Der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe ist für viele Bestandsgebäude sinnvoll, weil nicht jedes Haus dieselbe technische Lösung verträgt. Technologieoffenheit kann Investitionen erleichtern, Fehldimensionierungen vermeiden und Quartiers- oder Hybridlösungen ermöglichen. Das ist der tatsächliche Vorteil des Kurswechsels.
Problematisch wäre jedoch, daraus eine allgemeine Entwarnung für Öl und Gas abzuleiten. Die neue Freiheit gilt vor allem am Punkt der Anschaffung. Danach greifen Biotreppe, CO2-Preis, Netzentgelte, Mietkostenaufteilung und absehbar weitere Regeln für die Brennstoffanbieter. Damit entsteht kein regulierungsfreier Markt, sondern ein anderes Unsicherheitsprofil.
Für Eigentümer und Investoren folgt daraus eine klare Konsequenz: Die beste Lösung ist nicht automatisch die Heizung mit den niedrigsten Einbaukosten. Entscheidend ist die robusteste Gesamtlösung über die Nutzungsdauer. Wer nur den Kaufpreis vergleicht, unterschätzt das Gesetz. Wer Gebäudestruktur, Wärmeplanung, Förderung, Betriebskosten und den europäischen 2045-Pfad gemeinsam betrachtet, gewinnt tatsächlich Planungssicherheit.
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Das Gebäudemodernisierungsgesetz nimmt den unmittelbaren Technikzwang zurück und gibt Eigentümern mehr Optionen. Gleichzeitig verlagert es Klimaschutz und Kostenrisiken in den laufenden Betrieb. Neue fossile Heizungen bleiben rechtlich möglich, werden aber durch steigende klimafreundliche Brennstoffanteile, neue Kostenaufteilungen und die vollständige Dekarbonisierung bis 2045 zu einer langfristigen Wette auf Verfügbarkeit und Preis.
Für eine gute Investitionsentscheidung reicht deshalb kein einfacher Vergleich zwischen Gasheizung und Wärmepumpe. Erforderlich ist eine Szenariorechnung für das konkrete Gebäude. Planungssicherheit entsteht nicht durch maximale Wahlfreiheit, sondern durch eine Lösung, die auch bei veränderten Energiepreisen, Förderbedingungen und Regulierung tragfähig bleibt.
Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026
Ist das Gebäudemodernisierungsgesetz bereits beschlossen?
Ja. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Juli 2026 verabschiedet. Zum redaktionellen Stand 27. Juli 2026 steht die Verkündung noch aus. Viele zentrale Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; einzelne Teile später.
Wird die 65-Prozent-Regel abgeschafft?
Ja. Die pauschale Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien für neu eingebaute Heizungen entfällt.
Darf ich weiterhin eine Gasheizung einbauen?
Grundsätzlich ja. Für eine nach Inkrafttreten neu eingebaute Gasheizung in einem bestehenden Gebäude gilt jedoch ab 2029 die Biotreppe mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Wärme.
Muss eine funktionierende Heizung ausgetauscht werden?
Nein. Eine funktionierende Bestandsheizung muss nicht allein aufgrund des neuen Gesetzes sofort ersetzt werden. Reparatur und Weiterbetrieb bleiben grundsätzlich möglich.
Wie hoch ist die Biotreppe?
10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab 2045 soll die Brennstoffversorgung vollständig klimaneutral sein.
Was ist die Grüngasquote?
Eine zusätzliche Verpflichtung für Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas. Sie soll ab 2028 gelten. Die konkrete Regelung muss die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz vorlegen.
Wer trägt bei einer neuen Gasheizung die höheren Betriebskosten?
Bei vermieteten Wohngebäuden werden bestimmte Gasnetzentgelte und CO2-Kosten ab 2028 sowie bestimmte Mehrkosten der verpflichtenden biogenen Brennstoffe ab 2029 grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt.
Gibt es weiterhin Heizungsförderung?
Ja. Die BEG-Heizungsförderung wird fortgesetzt. Seit 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen, unter anderem ein Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit und eine stärkere Einkommensstaffelung.
Was bedeutet das Gesetz für den Neubau?
Die nationale Heizungswahl wird flexibler. Gleichzeitig verlangt die EU-Gebäuderichtlinie ab 2030 für grundsätzlich alle neuen Gebäude den Nullemissionsstandard. Für den Neubau bleibt die Gesamtenergieperformance deshalb zentral.
Welche Heizung ist jetzt wirtschaftlich am sinnvollsten?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind Gebäudehülle, Heizlast, Wärmeverteilung, lokale Wärmeplanung, Investitionskosten, Förderung, Betriebskosten und der Zeithorizont bis 2045.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
Für Rechts- und Förderentscheidungen sind ausschließlich die jeweils aktuellen Unterlagen der Bundesregierung, des Bundestags und der KfW maßgeblich.