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Bund will Enteignungen großer Wohnungskonzerne verhindern: Was der Beschluss für den Wohnungsmarkt bedeutet

Andy Laufer · 08.07.2026 · 3 Min. Lesezeit

Inhaltsverzeichnis

    Inhalt

    Warum gerade jetzt?

    Hintergrund ist die neu aufgeflammte Berliner Vergesellschaftungsdebatte. 2021 hatten 59,1 Prozent der Abstimmenden für die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen gestimmt – das Votum war rechtlich nicht bindend und wurde vom Senat nicht umgesetzt. Doch die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen" hat im September 2025 einen fertigen Gesetzentwurf vorgelegt, der in einem zweiten Volksentscheid direkt beschlossen werden soll. Linke und Grüne haben zudem angekündigt, die Vergesellschaftung bei einer Regierungsbeteiligung nach der Abgeordnetenhauswahl am 20. September umzusetzen.
     

    Der Vorstoß des Bundes kommt dabei nicht aus dem Nichts: Die Bauministerkonferenz der Länder – angeführt von Nordrhein-Westfalen und Bayern – hatte die Bundesregierung gebeten, den Wert privater Investitionen auf dem Wohnungsmarkt gesetzlich zu schützen.

    Neue Wohnungsbaugesellschaft des Bundes

    Allein auf den Markt will die Koalition aber nicht setzen. Parallel wird eine „Wohnungsbaugesellschaft für bezahlbares Wohnen" (WBG) errichtet. Sie soll vermehrt Wohnungen im bezahlbaren Preissegment bauen, den sozialen Wohnungsbau und serielles Bauen unterstützen und gezielt in Regionen mit nachgewiesenem Wohnungsmangel aktiv werden.

    Worum es juristisch geht

    Juristisch geht es nicht um die klassische Enteignung einzelner Grundstücke, sondern um die Vergesellschaftung nach Artikel 15 Grundgesetz. Dieser erlaubt grundsätzlich, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz in Gemeineigentum zu überführen – gegen Entschädigung.
     

    Genau hier liegt der Streit: Befürworter argumentieren, Artikel 15 GG eröffne den Ländern diese Möglichkeit ausdrücklich. Ob ein einfaches Bundesgesetz eine im Grundgesetz verankerte Option für die Länder wirksam sperren kann, ist unter Verfassungsrechtlern umstritten. Es gilt als wahrscheinlich, dass das geplante Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.

    Was der Beschluss für den Markt bedeutet

    Unabhängig vom juristischen Ausgang ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Wer bauen soll, braucht Planbarkeit. Projektentwickler, Bauträger, Banken und institutionelle Kapitalgeber kalkulieren über Jahrzehnte. Wenn politische Debatten den Eindruck erzeugen, dass private Wohnungsbestände später verstaatlicht werden könnten, verteuert das Finanzierungen, verzögert Projekte und schwächt die Investitionsbereitschaft – und zwar bundesweit, nicht nur in Berlin.
     

    Für Käufer, Eigennutzer und Kapitalanleger bedeutet der Beschluss vor allem mehr rechtliche und politische Stabilität. Private Investitionen in Wohnraum bleiben politisch gewollt. Das ist entscheidend, denn ohne privates Kapital entstehen weder genügend Neubauwohnungen, noch lässt sich der Bestand energetisch modernisieren. Wer heute in den Neubau investiert, kann sich zusätzlich auf eine breite Förderkulisse stützen – von KfW-Programmen über QNG-Standards bis zur Sonder-AfA.

    Fazit: Bauen hilft, Enteignen bindet nur Kapital

    Die Rechnung ist am Ende einfach: Eine Vergesellschaftung würde Entschädigungszahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe auslösen – allein für Berlin lagen die Schätzungen zwischen rund 29 und 36 Milliarden Euro. Dieses Geld wechselt lediglich den Eigentümer der bestehenden Wohnungen. Es entsteht kein einziger zusätzlicher Quadratmeter Wohnraum.
     

    Dieselben Milliarden in den Neubau investiert, würden zehntausende neue Wohnungen schaffen – und genau das entlastet den Markt. Bezahlbarer Wohnraum entsteht nicht durch die Umverteilung von Bestand, sondern durch zusätzliche Wohnungen: mehr Neubau, schnellere Genehmigungen, verlässliche Förderprogramme, weniger Bürokratie, mehr Bauland. Daran wird sich die Wohnungsbaupolitik messen lassen müssen.

     

    Andy Laufer 08.07.2026

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